Name, Sitz und Zweck
Artikel 1: Name
1) Der Innerschweizer Bahnfreundeverein
A2, abgekürzt IBFVA2, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Artikel 2: Zweck
1) Der IBFVA2 bezweckt die
Pflege und Wahrung der Faszination Eisenbahn.
2) Der Verein verfolgt primär
gesellschaftliche und pseudo-wissenschaftliche Ziele.
3) Er ist politisch und konfessionell
neutral.
Artikel 3: Sitz
1) Der Sitz des Vereins ist
Luzern.
Mitgliedschaft
Artikel 4: Beitritt
1) Mitglied des Vereins kann
jede natürliche Person werden, vorausgesetzt dass sie im Besitze von
mindestens zwei Lokomotiven ist. Über die Funktionstüchtigkeit
von Lokomotiven gibt Reglement 45.703.02/67.1 Auskunft.
2) Die Mitgliedschaft kann
mittels eines schriftlichen Gesuchs an den Vorstand beantragt werden.
3) Die Aufnahme in den Verein
bedarf der Zustimmung aller Gründungsmitglieder.
4) Eine allfällige Ablehnung
des Mitgliedschaft braucht nicht begründet zu werden.
Artikel 5: Beendigung
1) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.
2) Die Austrittserklärung
hat per Fahrplanwechsel der SBB an den Vorstand schriftlich zu erfolgen.
3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Statuten des IBFVA2 oder die Beschlüsse
der zuständigen Organe in offenkundiger Weise verstösst, wenn
es durch sein Verhalten dem IBFVA2 bzw. dessen Mitgliedern Schaden zufügt,
oder wenn es ein Jahr lang kein Zeichen der Zugehörigkeit zum Vereine
mehr gibt.
4) Das austretende Mitglied
hat dem gesamten Verein sowie den Gründungsmitgliedern eine Runde
Bier zu offerieren.
5) Über den Ausschluss
von Mitgliedern entscheidet die Versammlung der Gründungsmitglieder.
Pflichten und Rechte
Artikel 6: Pflichten
1) Nach der Aufnahme anerkennt
jedes Mitglied die Statuten und unterzieht sich den Beschlüssen der
Generalversammlung und des Vorstandes.
2) Das Mitglied verpflichtet
sich, den von der Generalversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrag
zu bezahlen.
Artikel 7: Rechte
1) Jedes Mitglied erhält
ein Exemplar der Statuten.
2) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
3) Jedem Mitglied steht das
Informationsrecht über Vereinsangelegenheiten zu.
4) Jedes Mitglied hat das
Recht, Anträge zu stellen und die Abstimmung an der Generalversammlung
zu verlangen.
Organisation
Artikel 8: Organe
1) Die Organe des Vereins
sind die Versammlung der Gründungsmitglieder, die Generalversammlung,
die *Beschwingte Kelle*, der Vorstand sowie der Revisor.
Artikel 9: Versammlung der Gründungsmitglieder
1) Die Versammlung der Gründungsmitglieder
ist das oberste Organ des Vereins. Ihm gehören an:
Luzern, 15. März 1997